Allgemeines zu Bildungsurlaub
Berechtigte
Dauer
Organisation
Anerkennung der Kurse
Berufliche Weiterbildung
Politische Weiterbildung
Anrechnung von Sprachkursen/Sprachreisen
Wichtige Fristen
Allgemeines zu Bildungsurlaub
Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer haben Sie aufgrund einer Regelung der Bundesregierung aus dem Jahr 1976 das Recht auf individuelle Fort- und Weiterbildung − so genannter Bildungsurlaub. Da Bildung jedoch in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, gibt es in jedem Bundesland eine eigene gesetzliche Regelung. Ein Recht auf Bildungsurlaub gibt es außer in Bayern und Baden-Württemberg in allen alten Bundesländern, in Ostdeutschland bislang nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
Jedes Bundesland hat sein Gesetz anders geregelt. Einige Kriterien gelten übergreifend.
Berechtigte
Alle Arbeitnehmer - dazu gehören auch:
- Heimarbeiter (außer in Hamburg),
- Beamte und Richter (nur in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein), und Auszubildende (außer in NRW),
- die mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind (in Rheinland-Pfalz mindestens zwei Jahre, Auszubildende ein Jahr).
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Schleswig-Holstein.
10 Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren in Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz.
Arbeitnehmer sind berechtigt, ihren Bildungsurlaub zu sammeln, zu übertragen oder aufzuteilen. Die Regelungen dafür sind pro Bundesland jedoch sehr unterschiedlich.
Organisation
Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltung sind frei wählbar. Sie müssen Ihren Arbeitgeber allerdings spätestens sechs Wochen vorher informieren (in Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen vier Wochen vorher).
Er kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Wenn Sie einen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, darf dieser nicht mit dem Erholungsurlaub verrechnet werden. Für die Dauer des Bildungsurlaubs erhalten Sie weiter Ihr reguläres Gehalt.
Anerkennung der Kurse
Kurse für (gesellschafts-) politische und berufliche Weiterbildung werden in der Regel anerkannt. Manchen Bundesländern geht es nur darum, die Qualifikation im bestehenden Beruf zu verbessern, andere fördern auch Orientierungswissen. Die Gesetze in Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und dem Saarland umfassen auch die allgemeine Weiterbildung. WICHTIG: Der Veranstalter oder das einzelne Seminar muss von der zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
Berufliche Weiterbildung
Zur beruflichen Weiterbildung zählt alles, was Arbeitnehmer im Job anwenden können etwa Eigeninitiative, Rhetorik, Verantwortungsbewusstsein oder Führungsqualitäten. Das Erlernte muss nicht unbedingt auf den Job übertragbar sein, sollte aber zumindest den gesellschaftlichen, politischen oder sozialen Horizont erweitern.
(Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 185/94)
Politische Weiterbildung soll das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern, um damit Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Die Erkenntnisse müssen sich zumindest auf Deutschland übertragen lassen. Damit stellten die Richter ziemliche Hürden für Weiterbildungen im Ausland auf.
(Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 166/98)
Zweifelt die Firma daran, dass ein Seminar der beruflichen oder politischen Bildung dient, liegt die Beweislast beim Mitarbeiter: Er muss belegen, wie welches Wissen vermittelt wurde.(Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 431/94)
Anrechnung von Sprachkursen/Sprachreisen
Die Sprachreisen müssen im jeweiligen Bundesland von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Häufig genügt es jedoch, wenn ein Sprachkurs nur in einem Bundesland anerkannt ist, um auch von Arbeitgebern in anderen Bundesländern anerkannt zu werden. Dies muss im Einzelfall im Betrieb geklärt werden. Reine Sprachkurse müssen Arbeitgeber nicht als Bildungsurlaub akzeptieren. Das ist nur möglich, wenn ein Seminar nicht nur die Sprachkenntnisse verbessert, sondern überwiegend politische und landeskundliche Aspekte des Gastlandes behandelt. (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 473/90)
Kann der Arbeitnehmer eine Fremdsprache beruflich nutzen, ist es möglich, für den Kurs Bildungsurlaub zu verlangen.
Wichtige Fristen
(Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 547/94)
(Arbeitsgericht Frankfurt, 15 GA 153/95)
(Bundesarbeitsgericht, u. a. 9 AZR 349/93, 53/93, 160/93, 702/92)
(Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 500/91, 476/91, 494/91)



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